Industriestrompreis 2026
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Kurzerklärung

Was ist der Industriestrompreis?

Der Industriestrompreis ist eine befristete staatliche Entlastung. Der Beihilferahmen basiert auf dem Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) der EU, welches Nachlässe von bis zu 50% des Großhandelspreises auf bis zu 50% des Verbrauchs erlaubt, mit einem Mindestpreis von 50 EUR/MWh (5 ct/kWh). Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, Standorte und Arbeitsplätze zu erhalten sowie die Dekarbonisierung durch eine Reinvestitionspflicht zu beschleunigen.

Ab 01.01.2026 für 3 Jahre

Laufzeit

ca. 150.000 € pro 10 GWh

Förderung pro 10 GWh Stromverbrauch*

91 Wirtschaftssektoren

Unternehmen aus 91 Wirtschaftssektoren sind berechtigt**

Keine Mindestgröße

Bisher kein Mindestverbrauch vorgesehen

50%

Des Zuschusses müssen in Effizienz- und Flexibilitätsmaßnahmen investiert werden

10% Förderungsbonus

Bei Verwendung der Reinvestition in Batteriespeicherlösungen o.ä.

*Berechnung basiert auf dem Referenzpreis (Großhandelsdurchschnitt) für 2025; endgültige Werte für 2026 können abweichen (Stand: 13.02.2026).


**Keine Mindestgröße. Stand: 13.02.26 auf Basis der bisherigen Ankündigungen der Bundesregierung

Anspruchsberechtigung

Welche Unternehmen sind anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen aus den Sektoren der sogenannten KUEBLL-Liste (Carbon Leakage Liste der EU). Diese Liste erfasst energieintensive Industrien, die einem erhöhten Risiko der Produktionsverlagerung ins Ausland unterliegen.

Dazu zählen 91 (Teil-)Sektoren, unter anderem Chemie, Metall, Glas/Keramik, Zement, Papier/Kunststoff, Batteriezellen, Halbleiter sowie Bereiche des Maschinenbaus und der Rohstoffgewinnung.

Auf die Liste aufgenommen wird ein Unternehmen, wenn es seine Zugehörigkeit durch einen gültigen WZ-Code nachweisen kann. Dieser Code wird von den statistischen Landesämtern an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt.

Anspruchsrechner

Prüfen Sie in wenigen Schritten, ob Ihr Unternehmen Anspruch auf den vergünstigten Industriestrompreis hat.

Bedingungen

Was sind die Bedingungen für den Industriestrompreis?

Unternehmen müssen mindestens 50% der erhaltenen Beihilfe binnen 48 Monaten in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. Dazu zählen Energiespeicher, Nachfrageflexibilität, Elektrifizierung, Elektrolyseure, Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien, Effizienzmaßnahmen, Infrastrukturmodernisierungen, neue oder modernisierte EE-Anlagen, sowie neue PPAs

Der Beihilfebetrag wird um 10% erhöht, wenn das Unternehmen nachweist, dass mindestens 80% der Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrageflexibilität investiert werden. Von diesem Flexibilitäts-Bonus müssen mindestens 75% wiederum in Gegenleistungen reinvestiert werden.

Mit der Umsetzung der vorgesehenen Gegenleistungsmaßnahmen darf erst nach der Antragstellung begonnen werden. Unternehmen können jedoch im Vorfeld prüfen lassen, ob eine geplante Maßnahme grundsätzlich anerkennungsfähig ist. Außerdem ist es erlaubt, Investitionssummen über mehrere Jahre zu verteilen, solange die festgelegte Umsetzungsfrist eingehalten wird.

Preisreduktion

Strompreis für einen Teil des Verbrauchs wird auf etwa 5 Cent/kWh (€50/MWh) gesenkt

Förderumfang

Bis zu 50% Rabatt auf den Großhandelspreis, maximal für 50% des Stromverbrauchs

Flexibilitätsbonus

Zusätzlicher Bonus wird geprüft für Unternehmen, die ihre Stromnachfrage flexibilisieren

Laufzeit pro Unternehmen

Maximal 3 Jahre (2026 - 2028), rückwirkende Auszahlung

Zeitplan

Wann tritt der Industriestrompreis in Kraft?

Die EU-Kommission hat den Industriestrompreis am 14. Januar 2026 mündlich genehmigt: Bundeskanzler Merz erklärte, dass neben dem Industriestrompreis auch die Strompreiskompensation (SPK) und die Kraftwerksstrategie weitgehend gebilligt wurden. Die finale Förderrichtlinie befindet sich jedoch noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung, weshalb das Inkrafttreten weiterhin aussteht. Das Bundeswirtschaftsministerium geht derzeit davon aus, dass sowohl die offenen Finanzierungs- und Detailfragen als auch die endgültige Freigabe durch die EU-Kommission bis Ende des Q2 2026 geklärt sein werden.

Funktionsweise

Wie laufen Antragstellung
und Erstattung ab?

Die Antragstellung für den Industriestrompreis wird ausschließlich online über die Antragsformulare des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen. Wann genau die Anträge eingereicht werden müssen, steht derzeit noch nicht fest. Klar ist jedoch: Die Frist wird frühestens am 31. März und spätestens am 30. September 2027 enden.

Unternehmen, die im Rahmen ihrer Antragstellung einen anrechenbaren Stromverbrauch von mindestens 10 GWh nachweisen, sind verpflichtet, einen Prüfungsvermerk vorzulegen. Dieser kann von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem genossenschaftlichen Prüfungsverband ausgestellt werden.

Die Beihilfe wird im Jahr nach dem Abrechnungsjahr ausgezahlt. Bei der Antragstellung ist eine Selbsterklärung des Unternehmens abzugeben, die beinhaltet, dass Investitionen im erforderlichen Umfang getätigt werden. Nach Realisierung oder spätestens 48 Monate nach Gewährung ist der Vollzugsbehörde eine Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich Investitionsvolumen zu übermitteln.

Funktionsweise

Wie funktioniert die Finanzierung?

Die Finanzierung des Industriestrompreises ist derzeit noch nicht vollständig gesichert. Laut einem internen Papier des Bundeswirtschaftsministeriums soll die Förderung zwar aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert werden, einem Sondertopf für Energie- und Klimaprojekte, in der aktuellen Finanzplanung für die Jahre 2027 bis 2029 sind jedoch keine entsprechenden Mittel vorgesehen. Eine abschließende Einigung mit dem Bundesfinanzministerium steht daher noch aus. Für die dreijährige Laufzeit werden laut Wirtschaftsministerium Kosten von insgesamt rund drei Milliarden Euro veranschlagt.

Die Beihilfe wird im Jahr nach dem Abrechnungsjahr ausgezahlt (z.B. Entlastung für 2026 wird 2027 ausgezahlt). Bei Antragstellung ist eine Selbsterklärung des Unternehmens erforderlich, dass Investitionen im erforderlichen Umfang getätigt werden. Nach Realisierung oder spätestens 48 Monate nach Gewährung ist der Vollzugsbehörde eine Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich Investitionsvolumen zu übermitteln.

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