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MiSpeL einfach erklärt: Neue Regeln für Batteriespeicher in Unternehmen

Geschrieben von:
Anne Fischer

Aktualisiert am 13. August 2026
Mit der Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) hat die Bundesnetzagentur am 5. August 2026 klare Regeln für einen bislang unklaren Bereich veröffentlicht: Die Festlegung bestimmt, wie Strom aus Batteriespeichern und bidirektional nutzbaren Ladepunkten behandelt wird, sobald er wieder ins Netz eingespeist wird.
Damit beantwortet MiSpeL die zentrale Frage: Wie können Unternehmen ihren Speicher mit Netzstrom nutzen, ohne die EEG-Förderung zu verlieren?
Mit MiSpeL ermöglicht die Bundesnetzagentur erstmals den Mischbetrieb von Batteriespeichern, also die gemeinsame Nutzung von Netzstrom und Solarstrom in einem Speicher, ohne dass Unternehmen dafür ihre EEG-Förderung oder Umlagevorteile aufgeben müssen. Damit beantwortet MiSpeL auch die zentrale Frage, wie sich Netzstrom im Speicher auf die EEG-Förderung auswirkt.
MiSpeL der Bundesnetzagentur: Das Wichtigste für Unternehmen mit PV-Anlage und Gewerbespeicher
Zentrale Neuerung: Speicher dürfen künftig unter der MiSpeL-Festlegung Netzstrom und Solarstrom im Mischbetrieb aufnehmen, ohne dass Unternehmen dabei ihre Förderung verlieren.
Finanzieller Vorteil: Durch MiSpeL können Unternehmen ihren Speicher wirtschaftlich flexibel nutzen, etwa für Arbitrage, und behalten gleichzeitig Umlagevorteile und EEG-Förderung.
Zeitplan: Die MiSpeL-Festlegung tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft, mit einer Übergangsphase bis September 2027.
Nächster Schritt für Unternehmen: Unter der MiSpeL-Festlegung wird es besonders wichtig, Anlagen eindeutig zuzuordnen und sich frühzeitig mit dem Netzbetreiber abzustimmen.
MiSpeL für Unternehmen: Warum ist MiSpeL für Unternehmen mit Batteriespeicher wichtig?
MiSpeL entscheidet maßgeblich darüber, wie wirtschaftlich sich ein Batteriespeicher betreiben lässt, denn die Regelung der Bundesnetzagentur legt fest, wie Strom aus Speichern korrekt zugeordnet wird.
Dadurch können Unternehmen mit Batteriespeicher erstmals rechtssicher bestimmen, welcher Anteil des gespeicherten und wieder eingespeisten Stroms förderfähig ist und für welchen Anteil sich Umlagen sparen lassen.
Für die rechtssichere Zuordnung von Strommengen fehlte vor der MiSpeL-Festlegung die gesetzliche Grundlage: Strom aus Netzbezug, eigener Solaranlage und Speicher vermischt sich technisch untrennbar, sodass sich seine Herkunft im Nachhinein nicht mehr feststellen ließ.
Für Unternehmen mit Batteriespeicher blieb folglich unklar, welche Förderungen und Umlagevorteile sie tatsächlich in Anspruch nehmen können, mit entsprechenden finanziellen Folgen.
Was ändert sich durch MiSpeL für Unternehmen mit Batteriespeicher?
Die MiSpeL-Festlegung erlaubt Unternehmen erstmals, ihren Speicher flexibel sowohl mit Strom aus dem öffentlichen Netz als auch mit eigenem Solarstrom zu laden. Das Besondere daran: Sie behalten dabei trotzdem die staatliche Förderung und die finanziellen Vorteile bei den Netzentgelten.

Was galt vor MiSpeL?
Bevor die Bundesnetzagentur MiSpeL eingeführt hat, galt die sogenannte Ausschließlichkeitsoption: Ein geförderter Batteriespeicher an einer Solaranlage durfte ausschließlich mit Solarstrom geladen werden. Diese Regel war so strikt, dass sie Unternehmen mit PV-Anlage und Speicher in der Praxis kaum wirtschaftlichen Spielraum ließ.
Die Ausschließlichkeitsoption brachte für Unternehmen mit Batteriespeicher im Vergleich zu MiSpeL vor allem drei Einschränkungen mit sich:
Totalverlust der Förderung bei minimalem Netzbezug: Kam auch nur eine einzige Kilowattstunde Strom aus dem öffentlichen Netz in den Speicher, entfiel die gesamte Förderung für diesen Speicher, und zwar rückwirkend für das komplette Kalenderjahr.
Ausschluss bidirektionaler Ladepunkte: Ladestationen für E-Autos, die Strom auch zurück ins Netz einspeisen können, ließen sich praktisch nicht nutzen. Ein E-Auto lädt zwangsläufig auch anderswo und bringt damit fast immer Netzstrom mit.
Blockade der Arbitrage: Bei der Arbitrage verkaufen Unternehmen Strom ins Netz, wenn die Preise hoch sind, und laden den Speicher wieder auf, wenn der Strom günstig ist. Bereits eine Kilowattstunde günstiger Netzstrom konnte hier den Förderverlust auslösen.
Industrieunternehmen mit Energiespeicher standen unter der Ausschließlichkeitsoption damit vor einer Entweder-oder-Entscheidung: entweder die Förderung sichern oder die Flexibilität des Speichers wirtschaftlich nutzen. Beides gleichzeitig war nicht möglich.
Mischbetrieb Batteriespeicher: Wie nutzen Unternehmen Batteriespeicher künftig unter MiSpeL flexibler?
Mit der neuen Abgrenzungsoption als Teil der MiSpeL-Festlegung löst die Bundesnetzagentur die bisherige Entweder-oder-Entscheidung zwischen Förderung und flexibler Speichernutzung auf. Möglich wird das durch sogenannte Misch-Stromspeicher, die sowohl Solarstrom als auch Netzstrom aufnehmen dürfen, ohne dass ihnen die Förderung dadurch automatisch entzogen wird.
Statt den Speicher pauschal von der Förderung auszuschließen, teilt die Abgrenzungsoption unter MiSpeL den Strom anteilig auf. Feste Rechenformeln bestimmen mithilfe einer viertelstündlichen Messung automatisch, welcher Anteil des ein- und ausgehenden Stroms förderfähig ist und für welchen Anteil sich Umlagen sparen lassen.
Laut Bundesnetzagentur ermöglicht die Abgrenzungsoption unter MiSpeL vier Nutzungsmöglichkeiten gleichzeitig, die sich unter der alten Ausschließlichkeitsoption noch gegenseitig ausschlossen.
Unternehmen können ihren Speicher künftig also parallel zur Eigenverbrauchsoptimierung, für Arbitrage am Strommarkt und für die weiterhin förderfähige Einspeisung von Solarstrom einsetzen. Eine intelligente Anlagensteuerung hilft dabei, diese verschiedenen Betriebsweisen wirtschaftlich zu koordinieren.
Nutzungsmöglichkeit | Definition | Alte Ausschließlichkeitsoption | Neue Abgrenzungsoption unter MiSpeL |
Optimierung des Eigenverbrauchs | Gespeicherter Solarstrom wird gezielt dann genutzt, wenn im Unternehmen Bedarf besteht. | 🟢 Möglich | 🟢 Möglich |
Optimierung des Netzbezugs | Der Zeitpunkt des Strombezugs aus dem Netz wird an Bedarf und Verfügbarkeit angepasst. | 🟢 Möglich | 🟢 Möglich |
EE-Vermarktung mit Förderung | Solarstrom aus dem Speicher wird eingespeist und dafür weiterhin die Marktprämie beansprucht. | 🔴 Nicht möglich | 🟢 Möglich |
Arbitrage mit Umlagevorteil | Strom wird bei hohen Preisen verkauft und bei niedrigen Preisen günstig nachgeladen, ohne die Förderung oder Umlagevorteile zu verlieren. | 🔴 Nicht möglich | 🟢 Möglich |
Der entscheidende Unterschied zwischen alter und neuer Regelung liegt in den letzten beiden Zeilen der Tabelle: Erst die mit MiSpeL eingeführte Abgrenzungsoption erlaubt es, die Förderung und die marktorientierte Speichernutzung gleichzeitig zu beanspruchen. Bisher mussten sich Unternehmen zwischen beidem entscheiden, künftig lassen sich beide Vorteile kombinieren.

MiSpeL im Vergleich: Abgrenzungsoption oder Pauschaloption für Unternehmen?
Für Unternehmen mit einer überschaubaren Konstellation aus einer PV-Anlage und einem Speicher reicht die einfachere Pauschaloption in der Regel aus. Wer dagegen mehrere Erzeugungsanlagen, Ladepunkte oder Sonderfälle kombiniert, fährt mit der genaueren Abgrenzungsoption besser.
Was sind Abgrenzungsoption und Pauschaloption unter MiSpeL?
Abgrenzungsoption und Pauschaloption sind zwei Methoden, mit denen die MiSpeL-Festlegung dieselbe Aufgabe löst: die Aufteilung des Stroms in einen förderfähigen und einen umlagereduzierenden Anteil. Der Unterschied liegt darin, wie genau und mit welchem Aufwand diese Aufteilung erfolgt:
Die Abgrenzungsoption berechnet die relevanten Strommengen viertelstundengenau nach festen Formeln. Das liefert präzise Ergebnisse, erfordert aber ein passendes Messkonzept mit viertelstündlicher Erfassung.
Die Pauschaloption arbeitet mit vereinfachten Näherungswerten. Das bedeutet weniger Messaufwand bei etwas geringerer Präzision.
Ihre höhere Genauigkeit macht die Abgrenzungsoption vor allem für komplexere Konstellationen relevant. Die Abgrenzungsoption deckt laut Anlage 1 der MiSpeL-Festlegung zahlreiche Sonderfälle explizit ab, etwa:
mehrere gleichartige Solaranlagen
unterschiedliche Erzeugungsarten wie Solar und Wind gemeinsam
Stromspeicher mit separater Belieferung einer Wärmepumpe
Konstellationen mit Sonderregelungen wie der besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)
Ein praktisch wichtiger Unterschied zwischen Abgrenzungsoption und Pauschaloption betrifft außerdem die Verfügbarkeit: Die Abgrenzungsoption kann bereits ab Inkrafttreten der MiSpeL-Festlegung genutzt werden. Die Pauschaloption steht dagegen erst zur Verfügung, sobald die EU-Kommission ihre beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat.
Kriterium | Abgrenzungsoption | Pauschaloption |
Genauigkeit | Viertelstundengenaue Berechnung nach festen Formeln | Vereinfachte Bestimmung mit Näherungswerten |
Aufwand | Höher: passendes Messkonzept mit viertelstündlicher Erfassung nötig | Geringer: weniger Messaufwand |
Eignung | Komplexere Anlagenkonstellationen (mehrere Erzeugungsanlagen, Ladepunkte, Verbrauchsstellen) | Einfacher, standardisierter Ansatz |
Rechtsgrundlage | § 19 Abs. 3b EEG und § 21 Abs. 1 bis 4 EnFG | § 19 Abs. 3c EEG / § 21 Abs. 4a EnFG |
Verfügbarkeit | Ab Inkrafttreten der Festlegung | Erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission |
Was Unternehmen jetzt konkret tun müssen, um von MiSpeL zu profitieren
Um von der MiSpeL-Festlegung profitieren zu können, müssen Unternehmen mit PV-Anlage und Speicher insbesondere vier Punkte beachten:
Zuordnungspflicht: EE-Anlage, Stromspeicher und Ladepunkte müssen unter der MiSpeL-Festlegung eindeutig der Direktvermarktung per Marktprämie zugeordnet werden, einschließlich der Angabe, ob die Abgrenzungs- oder die Pauschaloption genutzt wird.
Passendes Messkonzept: Die Anforderungen an Messung und Formelsatz müssen unter MiSpeL eingehalten werden. Bei der Abgrenzungsoption ist eine viertelstündliche Erfassung notwendig.
Abstimmung mit Netz- und Messstellenbetreiber: Während der MiSpeL-Übergangsphase bis zum 30. September 2027 ist eine einvernehmliche Anwendung mit dem jeweiligen Netzbetreiber erforderlich.
Nachweispflicht: Gemäß der MiSpeL-Festlegung müssen Netz- und Messstellenbetreiber die Inanspruchnahme der Privilegien technisch und organisatorisch ermöglichen. Das erleichtert die Umsetzung, ersetzt aber nicht die eigene Nachweispflicht des Unternehmens.
MiSpeL ab wann? Diese Termine gelten für Unternehmen
Von der Veröffentlichung bis zur vollständigen Anwendung durchläuft die MiSpeL-Festlegung mehrere Stufen, die sich über gut ein Jahr erstrecken. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Termine:
5. August 2026: Veröffentlichung des Arbeitsstands zu MiSpeL durch die Bundesnetzagentur
1. Oktober 2026: Inkrafttreten der MiSpeL-Festlegung mit ihrer Bekanntgabe
2. Oktober 2026: Workshop der Bundesnetzagentur zu MiSpeL
Bis zum 30. September 2027: Übergangsregelung mit Zustimmungsvorbehalt durch Netz- und Messstellenbetreiber im Einzelfall
Ohne festes Datum: Start der Pauschaloption zum ersten Kalendermonat nach der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission zu § 19 Abs. 3c EEG
Fazit: Wie Unternehmen mit Gewerbespeichern MiSpeL wirtschaftlicher nutzen
Die Bundesnetzagentur beendet mit der MiSpeL-Festlegung eine langjährige regulatorische Grauzone: Unternehmen können Batteriespeicher und bidirektionale Ladepunkte künftig im Mischbetrieb, also mit Netzstrom und Solarstrom gemeinsam, wirtschaftlich flexibel einsetzen, ohne EEG-Förderung oder Umlagevorteile zu verlieren.
Damit schafft MiSpeL auch für Gewerbespeicher neue Möglichkeiten, Stromkosten zu senken und vorhandene Flexibilität besser zu nutzen.
Für Industrieunternehmen mit eigener PV-Erzeugung und Speicherinfrastruktur eröffnet MiSpeL damit neue Wege, Energiekosten zu senken und an der Flexibilitätsvermarktung teilzunehmen. Ergänzend kann mit einem Gewerbestromvergleich für Unternehmen geprüft werden, ob auch bei der Strombeschaffung weiteres Einsparpotenzial besteht.
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Häufige Fragen zu MiSpeL
MiSpeL einfach erklärt: Was ist MiSpeL?
MiSpeL steht für “Marktintegration von Speichern und Ladepunkten” und ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur. Sie regelt, wie Strom aus Batteriespeichern und bidirektional nutzbaren Ladepunkten behandelt wird, wenn er wieder ins Netz eingespeist wird, also ob dafür Umlagen anfallen und ob die EEG-Förderung bestehen bleibt.
MiSpeL ab wann: Ab wann gilt die Festlegung?
MiSpeL tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft. Bis zum 30. September 2027 gilt eine Übergangsregelung: In dieser Zeit greifen die neuen Regeln nur, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber im Einzelfall zustimmen. Die Pauschaloption startet erst zum ersten Kalendermonat nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.
Was ändert sich durch die MiSpeL-Festlegung für Unternehmen mit Batteriespeicher?
Unternehmen dürfen ihren Batteriespeicher künftig im Mischbetrieb nutzen, also gleichzeitig mit Netzstrom und eigenem Solarstrom befüllen, ohne die EEG-Förderung zu verlieren. Zuvor führte bereits eine einzige Kilowattstunde Netzstrom im Speicher zum Wegfall der gesamten Förderung für das komplette Kalenderjahr.
Abgrenzungsoption oder Pauschaloption: Was lohnt sich bei MiSpeL?
Sowohl die Abgrenzungsoption als auch die Pauschaloption teilen den Strom in einen förderfähigen und einen Anteil mit reduzierten Umlagen auf, unterscheiden sich aber in der Berechnungsmethode. Die Abgrenzungsoption rechnet viertelstundengenau nach festen Formeln und eignet sich für komplexere Anlagen. Die Pauschaloption arbeitet mit Näherungswerten und verursacht weniger Messaufwand.
Gilt MiSpeL auch für bidirektionale Ladepunkte und E-Fahrzeugflotten?
Ja. Bidirektional nutzbare Ladepunkte werden in der Abgrenzungsoption Stromspeichern gleichgestellt und können ebenfalls Umlageprivilegien und Förderzahlungen in Anspruch nehmen. Unter der bisherigen Ausschließlichkeitsoption war ihre Nutzung praktisch ausgeschlossen.
Was müssen Unternehmen bis zum Inkrafttreten der MiSpeL-Festlegung vorbereiten?
Unternehmen sollten prüfen, welche Option zu ihrer Anlagenkonstellation passt, ihr Messkonzept entsprechend anpassen und frühzeitig das Gespräch mit dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber suchen. Während der Übergangsphase bis zum 30. September 2027 ist deren Zustimmung im Einzelfall erforderlich.
Wie können Unternehmen mit PV-Anlage und Speicher durch MiSpeL Stromkosten sparen?
Durch die MiSpeL-Festlegung erleichtert die Bundesnetzagentur es Unternehmen, ihren Batteriespeicher flexibler zu betreiben: Sie nutzen Netzstrom und Solarstrom im Mischbetrieb, optimieren den Zeitpunkt des Strombezugs und laden bei günstigen Preisen nach. Je nach Anlagenkonstellation bleiben zusätzlich Umlagevorteile erhalten, während Arbitrage oder Flexibilitätsvermarktung neue Erlöse ermöglichen.
Das ist besonders für Unternehmen mit Gewerbespeicher relevant, die MiSpeL zur Kombination von EEG-Förderung, Eigenverbrauchsoptimierung und flexiblem Strombezug nutzen möchten.
Quellen
[1] Bundesnetzagentur. (2025). Arbeitsstand des Tenors für die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL). https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/MiSpeL/DL/Tenor_Arbeitsstand.pdf?__blob=publicationFile&v=4
[2] Bundesnetzagentur. (2025). Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL): Anlage 1: Abgrenzungsoption. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/MiSpeL/DL/Anlage1_Arbeitsstand.pdf?__blob=publicationFile&v=7
[3] Bundesnetzagentur. (2025). Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL): Anlage 2: Pauschaloption. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/MiSpeL/DL/Anlage2_Arbeitsstand.pdf?__blob=publicationFile&v=3
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